Er hat sie damit zu einer beischlafähnlichen Handlung missbraucht (BSK StGB II-MAIER, 2019, Art. 189 N. 50). Aus dem Sachverhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Privatklägerin vor dem Eintritt ihrer Widerstandsunfähigkeit gegenüber dem Beschuldigten ihr Einverständnis zum analen Geschlechtsverkehr erklärt hat (vgl. hierzu Urteil BGer 6B_464/2019 E. 3.3). Der objektive Tatbestand von Art. 191 StGB ist damit erfüllt.