30 aufwachte. Folglich war die Privatklägerin aufgrund des alkoholinduzierten Tiefschlafs unfähig, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zu wehren. Das Tatbestandselement der Widerstandsunfähigkeit ist gegeben. Aufgrund des Beweisergebnisses ist im Weiteren erstellt, dass der Beschuldigte anal in die Privatklägerin eingedrungen ist. Er hat sie damit zu einer beischlafähnlichen Handlung missbraucht (BSK StGB II-MAIER, 2019, Art. 189 N. 50).