13.2. Subsumtion Die Privatklägerin befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Tiefschlaf. Es ist zudem beweismässig erstellt, dass sie aufgrund der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von 1,15 – 2,15 Promille an diesem Abend ziemlich stark betrunken war. Ebenfalls beweismässig erstellt ist, dass sie in der Folge wegen starker Schmerzen in ihrem analen Bereich, hervorgerufen durch die anale Penetration des Beschuldigten,