Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Erforderlich ist aber, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist, was bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle nicht der Fall ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Nicht vorausgesetzt wird indes eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands.