Für die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Schändung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 730 f.). Präzisierend und ergänzend festzuhalten ist, dass die Bestimmung Personen schützt, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist.