639 Z. 34 ff.). Die Feststellung eines solchen ist dem Anzeigerapport aber nicht zu entnehmen, sodass – wie die Vorinstanz es treffend festgehalten hat – von einer Schutzbehauptung auszugehen ist (pag. 729). Der Beschuldigte stellte sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, welche Verantwortung er mit dem Unterschreiben eines Mietvertrages übernehme (pag. 851 Z. 145 ff.). Dies obwohl er in der Vergangenheit mit dem Betrieb einer Bar, der X-Bar, bereits Erfahrung hatte und es demzufolge nicht der erste Mietvertrag war, den er unterschrieben hat (pag. 851 Z. 171 ff.).