232 Z. 277 f.). Dies indiziert ja gerade, dass die anwesenden Personen für ihre Getränke haben bezahlen müssen. Auch auf Frage wie viel die Gäste für die Getränke bezahlen müssen, gab er an, dass diese maximal CHF 3.00 bezahlen müssten (pag. 231 Z. 243 ff.), was eben auch belegt, dass für die dort erlangten Getränke ein Entgelt hat geleistet werden müssen. Im Weiteren führte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass wenn jemand habe bezahlen wollen, er dies in ein Karton- Kässeli gesteckt habe (pag. 639 Z. 34 ff.).