Würde jeder seine Getränke selbst mitbringen, wie vom Beschuldigten behauptet, so erscheint es der Kammer schleierhaft, weshalb sich die Kassenbons hinter der Bar befunden haben und wieso ein Einkauf von Getränken in dieser grossen Menge stattgefunden hat. Im Weiteren widerspricht sich der Beschuldigte auch selbst indem er, als er auf den sichergestellten Geldbetrag angesprochen wird, aussagt, dass es speziell sei, dass so viel Geld festgestellt worden sei und er dies damit begründet, dass deshalb wohl viele Getränke konsumiert worden seien (pag. 232 Z. 277 f.).