28 das vorgefundene Serviceportemonnaie mit dem gestückelten Geld und die Denner- Kassenbons über den Kauf von 48 Bierflaschen und 240 Redbulldosen (pag. 213; 222). Würde jeder seine Getränke selbst mitbringen, wie vom Beschuldigten behauptet, so erscheint es der Kammer schleierhaft, weshalb sich die Kassenbons hinter der Bar befunden haben und wieso ein Einkauf von Getränken in dieser grossen Menge stattgefunden hat.