Seine Aussagen betreffend die Einrichtung, die Abläufe und die Gewohnheiten hinsichtlich der Bezahlung im Lokal sind viel zu detailreich ausgefallen, als dass davon ausgegangen werden könnte, dass er sich fast nie dort befunden habe. Seine Aussagen sind diesbezüglich demnach unglaubhaft. Der Beschuldigte führt auch das Argument an, dass jeder der das Lokal besuchte, sein Getränk selber mitbrachte (pag. 230 Z. 164 f.; 186; 179 f.). Dem widerspricht