851 Z. 56 ff.). Im Weiteren konnte er auch genau angeben, was sich wo im Lokal befindet – insbesondere die Gerätschaften und das Serviceportemonnaie – und wie das ganze Geschehen und die Spiele unter einander jeweils ablaufen würden (vgl. pag. 231 Z, 2423 ff.; 248 f.173 ff.). Es erscheint der Kammer demnach als unglaubhaft, dass der Beschuldigte als Mieter dieser Lokalität sich nur sehr selten oder sogar nie dort aufgehalten haben soll. Im Weiteren konnte er auch exakt angeben, dass bespielweise das festgestellte Geld hinter der Bar Rückgeld von jemandem sei.