Überdies erscheint auch glaubhaft, dass die Kellerlokalität nicht in der Öffentlichkeit angepriesen worden ist, zumal der Anzeigerapport diesbezüglich keine Anhaltspunkte aufweist (pag. 207). War das Lokal aber einmal geöffnet, so ist der Zutritt ohne Entgelt durch die offene Tür durch jedermann möglich gewesen, sodass das Lokal dadurch seinen Charakter als Privatraum verloren hat (pag. 207 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme geltend, dass sie 15 Personen seien, die zum Lokal über den Schlüsseltresor Zugang hätten, er sich aber seit 7 respektive 8-9 Monaten nicht mehr im Lokal befunden habe (pag.