11.2.2. Subjektive Beweismittel Die Aussagen des Beschuldigten weisen diesbezüglich – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – sowohl Realitätskennzeichen als auch Lügensignale auf. Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint es der Kammer glaubhaft, dass dieser die Miete im Umfang von CHF 800.00 nicht selbst hat bezahlen können (pag. 233 Z. 340 f.). Überdies erscheint auch glaubhaft, dass die Kellerlokalität nicht in der Öffentlichkeit angepriesen worden ist, zumal der Anzeigerapport diesbezüglich keine Anhaltspunkte aufweist (pag.