27 Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, wonach die Kassenbons, der gefüllte Kühlschrank und das Serviceportemonnaie mit dem gestückelten Bargeld deutliche Anzeichen sind, dass die anwesenden Personen für die Konsumation haben bezahlen müssen (pag. 728). Ein Fumoir war vorliegend nicht vorhanden.