In Kenntnis des Zustands der Privatklägerin hat er mit seinen Fingern die Boxershorts und den Slip der Privatklägerin beiseitegeschoben. Entgegen dem Beweisergebnis der Vorinstanz, erachtet die Kammer das vaginale Eindringen des Beschuldigten in die Privatklägerin, mit Verweis auf das voranstehend Ausgeführte, als beweismässig nicht erstellt. Als beweismässig erstellt erachtet die Kammer hingegen, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, dass der Beschuldigte in diese anal eingedrungen ist. Die Privatklägerin ist dadurch erwacht und hat den Beschuldigten mir ihrer Hand weggestossen.