11.1.3. Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die vorangehende Beweiswürdigung ist demnach erstellt, dass sich die Privatklägerin alkoholbedingt in einem Tiefschlaf befunden hat, als K.________ die Wohnung des Beschuldigten verlassen hat. Der ebenfalls alkoholisierte Beschuldigte hat sich anschliessend zur anderen Sofaseite begeben und sich der auf der linken Seite schlafenden Privatklägerin von hinten genähert. In Kenntnis des Zustands der Privatklägerin hat er mit seinen Fingern die Boxershorts und den Slip der Privatklägerin beiseitegeschoben.