Die Privatklägerin hat in jeder Einvernahme das Geschehen stringent wiedergeben können und sich sowohl Erinnerungslücken eingestanden als auch ihre zum Tatzeitpunkt erlebten Emotionen anschaulich geschildert. Zudem hat sie eine übermässige Belastung des Beschuldigten stets vermieden. Ein Motiv den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten, kann nicht erkannt werden. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen auch mit denjenigen von J.________ überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber von Übertreibungen und Gegenangriffen geprägt, widersprüchlich und in sich nicht stimmig und damit schlussendlich nicht glaubhaft. Die Kammer stützt demnach auf die