In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ erachtet die Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – demnach das vaginale Eindringen des Beschuldigten in die Privatklägerin als beweismässig nicht erstellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der analen Penetration stellt die Kammer hingegen fest, dass die Aussagen der Privatklägerin von Realkriterien zeugen, da diese widerspruchsfrei, stimmig und eindrücklich ausgesagt hat. Die Privatklägerin hat in jeder Einvernahme das Geschehen stringent wiedergeben können und sich sowohl Erinnerungslücken eingestanden als auch ihre zum Tatzeitpunkt erlebten Emotionen anschaulich geschildert.