Infolge der aber detailarmen und kargen Aussagen seitens der Privatklägerin – welche infolge ihres Zustandes zwar nachvollziehbar und damit auch glaubhaft sind – bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel, ob ein durch den Beschuldigten erfolgtes vaginales Eindringen bei der Privatklägerin tatsächlich erfolgt ist. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes ‘in dubio pro reo’ erachtet die Kammer – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – demnach das vaginale Eindringen des Beschuldigten in die Privatklägerin als beweismässig nicht erstellt.