d) Beweisergebnis Die Kammer stellt zusammenfassend hinsichtlich des ersten Geschehensablaufs betreffend den Vorwurf der vaginalen Penetration fest, dass die Aussagen des Beschuldigten etliche Lügensignale aufweisen, dass sie teilweise in einem Angriff gegen das Opfer münden, sie widersprüchlich und nicht stringent und damit nicht glaubhaft sind. Infolge der aber detailarmen und kargen Aussagen seitens der Privatklägerin – welche infolge ihres Zustandes zwar nachvollziehbar und damit auch glaubhaft sind – bestehen erhebliche und unüberwindbare Zweifel, ob ein durch den Beschuldigten erfolgtes vaginales Eindringen bei der Privatklägerin tatsächlich erfolgt ist.