__ kann auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verweisen werden (pag. 726). Auch er konnte zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung befand. Seine Aussagen decken sich grundsätzlich mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl. nur pag. 382 Z. 43; pag. 648 Z. 28 zum Geschlechtsverkehr). Im Weiteren konnte K.________ – im Gegensatz zum Beschuldigten – glaubhaft darlegen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als er selbst die Wohnung verliess, wach und gut ansprechbar gewesen ist (pag. 384 Z. 131–135). Insgesamt sind die Aussagen von K.________ als glaubhaft einzuschätzen.