c) Aussagen der weiteren Beteiligten Betreffend die Würdigung der Aussagen von J.________ kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verweisen werden (pag. 726). Zusammenfassend hält demnach auch die Kammer fest, dass die Vorgenannte zum Zeitpunkt des bestrittenen Kerngeschehens zwar nicht anwesend war, da diese im Nebenzimmer schlief, sie jedoch durch ihre glaubhaften Aussagen, die Aussagen der Privatklägerin für die Zeit nach dem eigentlichen Tatgeschehen bestätigen konnte. Auch betreffend die Aussagen von K.________ kann auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verweisen werden (pag.