bildung, intellektuell in einem gewissen Mass eingeschränkt sein dürfte, in Anbetracht der Einfachheit der Fragen und der Geschehnisse aber festgestellt werden kann, dass er sehr wohl dazu fähig gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass die Aussagen des Beschuldigten weder mit den objektiven Beweismitteln noch mit den Aussagen der anderen über- 25 einstimmen. Die Aussagen des Beschuldigten sind von etlichen Lügensignalen gezeichnet, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – insgesamt nicht als glaubhaft zu werten sind.