Das Randgeschehen, damit insbesondere sein Trinkverhalten, konnte der Beschuldigte nämlich ohne grössere Probleme wiedergeben. Ein Beispiel dafür, dass das Argument der Verteidigung betreffend der stark eingeschränkten Aussagekompetenz des Beschuldigten lediglich konstruiert ist, ergibt sich unter anderem aus seiner Antwort «Was ist Kokain?» (pag. 317 Z. 318 ff.), dies obwohl er anschliessend angab, Kokain schon mehrfach konsumiert zu haben. Es scheint als versuche die Verteidigung eine Rechtfertigung für die mehrheitlich fragwürdigen Aussagen des Beschuldigten zu suchen, was ihr aber nicht abschliessend gelingt. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte mangels einer Aus-