Die Verteidigung hat im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags ausgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten auf den ersten Blick tatsächlich teilweise befremdet tönen würden (pag. 859). Hierbei sei aber zu beachten, dass er über eine eingeschränkte Aussagekompetenz verfüge und er sich schneller zu Aussagen hinreissen lasse als andere. Es mag zwar stimmen, dass der Beschuldigte intellektuell gewisse Mühe bekundet, sich auszudrücken, allerdings geht es vorliegend um keinen komplexen Sachverhalt. Das Randgeschehen, damit insbesondere sein Trinkverhalten, konnte der Beschuldigte nämlich ohne grössere Probleme wiedergeben.