853 Z.241 ff.). Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob es um denselben Vorfall handle, wie er bereits erstinstanzlich geschildert hatte, bestätigte er dies und ergänzte, dass sie bei ihm in der Wohnung sogar Sex mit ihrer männlichen Begleitung gehabt habe (pag. 853 f. Z. 262 ff.). Dabei widerspricht er der Privatklägerin, welche widerspruchsfrei und damit glaubhaft schilderte, dass sie sich nur an Neujahr nochmals vor seiner Wohnung befunden habe, dann aber nach Hause gegangen sei (pag. 855 Z. 319 ff.) und zudem auch Mühe mit neuen Bekanntschaften habe (pag. 857 Z. 416 f.), weshalb sie wohl kaum gerade Sex beim Beschuldigten gehabt hätte.