24 Privatklägerin nach dem Vorfall noch mal bei ihm in der Wohnung gewesen sei, weshalb unwahrscheinlich sei, dass vorher etwas passiert sei, ansonsten wäre sie ja nicht mehr zu ihm gekommen (pag. 636 Z. 7 ff.). Oberinstanzlich führt er dann sogar aus, dass sie ihn in Begleitung eines Mannes nochmals besucht und diese bei ihm übernachtet hätten (pag. 853 Z.241 ff.).