312 Z. 61 ff.). Die Aussage betreffend die KO-Tropfen hat der Beschuldigte nur in der ersten Einvernahme vorgebracht, zumal diesem in der Folge selbst aufgefallen sein muss, dass dieser Vorwurf unglaubhaft erscheint. Im Weiteren holte der Beschuldigte insofern auch zum Gegenangriff aus, als er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass die