mit der Privatklägerin gekommen sei (pag. 850 Z. 88 ff.). Vor dem Hintergrund, dass er in allen vorangehenden tatzeitnäheren Einvernahmen es nicht ausschloss und Erinnerungslücken geltend gemacht hat, erscheint diese Aussage doch sehr erstaunlich und wirkt konstruiert. Der Beschuldigte hat weiter seinen Alkohol- und Drogenkonsum extrem übertrieben dargestellt. Diese Aussagen lassen sich weder mit den objektiven noch mit den anderen subjektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gestützt auf den forensischtoxikologischen Abschlussbericht vom 7. April 2017 ist erstellt, dass der Beschuldigte nur positiv auf Kokain, nicht aber auf THC getestet worden ist (pag.