634 Z. 38 f.). Führt man sich die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten genau vor Augen, so kann festgestellt werden, dass er sehr zögerlich und wirr ausgesagt hat. In Anbetracht des geäusserten Schamgefühls und der Entschuldigungen entsteht zudem sogar der Eindruck, dass er die Tat bestätigte. Dies wird insbesondere augenmerklich, als der Beschuldigte aussagte, dass er noch gar nicht realisiere, was passiert sei und er sich dafür schäme (pag. 313 Z. 144 ff.). Seine Aussagen waren aber zu wenig präzise und konstant, um hieraus ein Geständnis ableiten zu können.