23 gewesen seien (pag. 312 Z. 83 ff.). Dies widerspricht der Schilderung von K.________, der ausgeführt hat, dass der Beschuldigte wach gewesen sei, als er die Wohnung verlassen habe (pag. 357 Z. 57 ff.). Im Weiteren hatte der Beschuldigte gestützt auf seine eigenen Aussagen davon Kenntnis, dass K.________, um sein Auto um zu parkieren, die Wohnung verlassen hatte, was bedeutet, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits wach gewesen sein muss (pag. 337 Z. 134 ff.; 634 Z. 38 f.).