b) Aussagen Beschuldigter Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, weisen die Aussagen des Beschuldigten hingegen etliche Lügensignale auf (pag. 723). Die Vorinstanz hat richtigerweise ausgeführt, dass der Beschuldigte ein sehr selektives Erinnerungsvermögen aufweist und er sich primär an die für ihn günstigen Sachverhaltselemente erinnern kann (pag. 723). So vermag er sich noch blühend daran erinnern, was sie gekocht und getrunken hätten (pag. 311 Z. 34 ff.). Hinsichtlich des Kerngeschehens gab er an, dass er sich nur noch daran erinnern könne, dass, als er erwacht sei, die Privatklägerin neben ihm gelegen habe und sie alleine