Im Weiteren lässt sich kein Motiv bei der Privatklägerin begründen, welches auf eine absichtliche falsche Anschuldigung schliessen lassen würde. Weiter zu berücksichtigten ist, dass die Privatklägerin nie darauf bedacht gewesen ist, den Beschuldigten übermässig zu belasten, sondern sie sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auf das von ihr Erlebte beschränkte. Sie konnte demnach die Fragen nicht beantworten, ob er ein Kondom getragen habe (pag. 359 Z. 119) oder ob er zum Orgasmus gekommen sei (pag. 358 Z. 109 f.). Im Weiteren sagte sie auch aus, dass der Beschuldigte sofort von ihr abgelassen habe, als sie ihn weggestossen habe (pag. 358 Z. 75 f.).