357 Z. 57 ff.), dass der Beschuldigte «giggerige» Bemerkungen gemacht habe und dass dieser sauer gewesen sei, als sich J.________ in seinem Schlafzimmer eingesperrt habe. Die Aussagen der Privatklägerin sind, je weiter das Tatgeschehen zurückliegt, immer wie sprunghafter erfolgt, was dem natürlichen Erinnerungsprozess des menschlichen Gehirns entspricht und darauf schliessen lässt, dass das Erzählte auf Erlebtem basiert (pag. 358 Z. 75 f.). Im Weiteren lässt sich kein Motiv bei der Privatklägerin begründen, welches auf eine absichtliche falsche Anschuldigung schliessen lassen würde.