Die Vorinstanz hielt zudem richtigerweise fest, dass die Privatklägerin den Vorfall sowie auch das Randgeschehen sehr detailreich und erlebensbasiert hat schildern können. Zum Beispiel konnte sie bildhaft wiedergeben, wie das Sofa aussah und wie sie darauf geschlafen haben (pag. 357 Z. 57 ff.), dass der Beschuldigte «giggerige» Bemerkungen gemacht habe und dass dieser sauer gewesen sei, als sich J.________ in seinem Schlafzimmer eingesperrt habe.