Daraus lässt sich schliessen, dass für das Hervorrufen dieses Gefühlszustandes offensichtlich Anlass bestanden haben muss. Dass die Privatklägerin in der Folge den Beschuldigten bei der Polizei angezeigt hat, spricht im vorliegenden Fall tendenziell dafür, dass tatsächlich etwas vorgefallen ist, zumal gerade für eine junge Frau der Weg zur Polizei als Opfer eines Sexualdelikts eine grosse (psychisch belastende) Hürde darstellt. Die Vorinstanz hielt zudem richtigerweise fest, dass die Privatklägerin den Vorfall sowie auch das Randgeschehen sehr detailreich und erlebensbasiert hat schildern können.