Hätte sie dies erfunden, so hätte sie mit Bestimmtheit eine natürlichere Reaktion geschildert, wonach sie sofort aufgesprungen wäre. Im Weiteren stimmen ihre Aussagen mit denen von J.________ überein, welche ausgeführt hat, dass die Privatklägerin ängstlich gewesen sei und stark geweint habe. Daraus lässt sich schliessen, dass für das Hervorrufen dieses Gefühlszustandes offensichtlich Anlass bestanden haben muss.