22 den Termin vergessen hatte – völlig unvorbereitet erschienen ist. Sie hat – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – authentisch darlegen können, dass sie verwirrt, geschockt und erstarrt gewesen sei. Insbesondere ist die von der Privatklägerin geschilderte Reaktion auf das anale Eindringen sehr glaubhaft, da sie nämlich erzählt hat, dass sie kurz liegen geblieben sei und sich eingeigelt habe und erst danach aufgestanden sei. Hätte sie dies erfunden, so hätte sie mit Bestimmtheit eine natürlichere Reaktion geschildert, wonach sie sofort aufgesprungen wäre.