365 Z. 93 ff.: 856 Z. 373 f.). Sie sei danach mit ihrer Mutter zur Polizei gegangen (pag. 358 Z. 89 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin etliche Realkriterien vorfinden würden (pag. 725 ff.). So schilderte die Privatklägerin den Vorfall widerspruchsfrei, mehrfach stimmig und eindrücklich. Dies auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, obwohl sie an diese – da sie