Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar und erscheint etwas wirklichkeitsfremd, dass der Beschuldigte vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sein soll, ohne dass diese davon erwacht wäre. Darüber hinaus hat sich die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen seitlich liegend auf dem Bauch befunden, was zudem ein vaginales Eindringen von vorne kaum möglich machte und von hinten deutlich erschwert haben dürfte (pag. 358 Z. 103). Die Aussagen der Privatklägerin sind gestützt auf das Gesagte zwar glaubhaft, dennoch vermögen sie gestützt auf die Kargheit und Detailarmut in ihren Aussagen betreffend den Vorwurf der vaginalen Penetration kein einheitliches Bild des Vorgangs konstruieren.