Gestützt auf ihre knappen und detailarmen Aussagen – welche in Anbetracht der Umstände dennoch glaubhaft sind – stellt die Kammer fest, dass einzig erstellt ist, dass die Privatklägerin verspürte, dass jemand etwas an ihr machte und sie im Halbschlaf dachte, dass es sich dabei um K.________ handelte, mit welchem sie zuvor Sex gehabt hatte. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar und erscheint etwas wirklichkeitsfremd, dass der Beschuldigte vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sein soll, ohne dass diese davon erwacht wäre.