Angesichts ihrer erhöhten Blutalkoholkonzentration und ihres Schlafzustandes ist es allerdings nachvollziehbar und erscheint authentisch, dass die Privatklägerin nicht mehr detailreich rekapitulieren kann, was vor dem angeblichen Analverkehr, von welchem sie gemäss ihren eigenen Aussagen erst erwacht sei, genau passiert ist. Gestützt auf ihre knappen und detailarmen Aussagen – welche in Anbetracht der Umstände dennoch glaubhaft sind – stellt die Kammer fest, dass einzig erstellt ist, dass die Privatklägerin verspürte, dass jemand etwas an ihr machte und sie im Halbschlaf dachte, dass es sich dabei um K.________ handelte, mit welchem sie zuvor Sex gehabt hatte.