Betreffend das bestrittene Kerngeschehen unterscheidet die Kammer vorliegend – im Unterschied zur Vorinstanz – zwischen dem Vorwurf der vaginalen und analen Penetration: Hinsichtlich des Vorwurfs der vaginalen Penetration wurde die Privatklägerin in der ersten polizeilichen Einvernahme gefragt, ob sie schildern könne, wie der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, was sie beantworte mit: «Ich träumte ja. Zu der Zeit hatten wir vaginalen Geschlechtsverkehr. Dann verspürte ich den Schmerz und erwachte, als er anal in mich eindrang.» (pag. 358 Z. 93 ff.). Auf weitere Frage, ob er mehrmals vaginal eingedrungen sei, antwortete sie: «Ich weiss nicht. Mir kam es vor wie normalen Sex.