__ Sex gehabt hat. Dass sie sich demnach weder an die genaue Örtlichkeit noch an die exakte Sexstellung erinnern kann, tut ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Betreffend die Örtlichkeit kann zudem festgehalten werden, dass die Privatklägerin konstant ausgesagt hat, dass sie zuerst auf dem Sofa «rumgemacht» hätten und anschliessend duschen gegangen seien, wo es dann zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sodass eine genaue Grenze, wann respektive wo es genau bereits zum Sexualverkehr gekommen ist, ohnehin nicht gezogen werden kann. Die Aussagen der Privatklägerin sind diesbezüglich entgegen der Auffassung der Verteidigung stimmig.