genau Sex gehabt habe, nicht mehr reproduzieren könne (pag. 860). Die Verteidigung verkennt hierbei den Umstand, dass es sich beim angeklagten Vorfall um ein für das Opfer einmaliges, überraschendes und stark traumatisierendes Ereignis handelt, weshalb es nachvollziehbar und wirklichkeitsnah ist, dass sich dieses an einen gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehr besser erinnern kann, als an einen wiederkehrenden einvernehmlichen Sex. Zumal die Privatklägerin – was objektiv beweismässig erstellt ist – unter ziemlich starkem Alkoholeinfluss stand als sie mit K.________ Sex gehabt hat.