__ stattgefunden habe sowie auch hinsichtlich der Art und Weise des mit ihm vollzogenen Geschlechtsverkehrs, nicht stimmig ausgesagt habe (pag. 860). Die Kammer stellt demgegenüber – übereinstimmend mit der Vorinstanz – fest, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Örtlichkeit konstant ausgesagt hat, dass sie auf dem Sofa lediglich «rumgemacht» hätten und sich dann für den Sexualverkehr in das Badezimmer begeben hätten (pag. 357 Z. 64 ff.; 365 Z. 73 ff.; 643 Z. 15 ff.). Lediglich K.________ hat ausgesagt, dass sie auf dem Sofa Sex gehabt hätten (pag. 383 Z. 96 f.; 649 Z. 15 f.).