11.1.2. Subjektive Beweismittel a) Aussagen der Privatklägerin Betreffend das – eigentlich – unbestrittene Randgeschehen, führte die Verteidigung in ihrem Plädoyer oberinstanzlich aus, dass die Privatklägerin hinsichtlich der Örtlichkeit, wo der Sexualverkehr mit K.________ stattgefunden habe sowie auch hinsichtlich der Art und Weise des mit ihm vollzogenen Geschlechtsverkehrs, nicht stimmig ausgesagt habe (pag.