Das Chatprotokoll zwischen dem Beschuldigten mit J.________ weist allerdings drauf hin, dass es an diesem Vormittag irgendein Problem gegeben hat. Da keine weiteren objektiven Beweismittel vorliegen, die auf den bestrittenen Sachverhalt schliessen lassen, ist nachfolgend primär auf die Aussagen der Beteiligten und damit auf die subjektiven Beweismittel abzustützen.