Diese Chatnachricht stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass etwas vorgefallen ist. Dies zumal sich die Chatnachricht infolge schlechter Sprache nicht zweifelsfrei Entziffern lässt. Die Kammer stellt demnach zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte als auch die Privatklägerin zum massgeblichen Zeitpunkt intoxikiert gewesen sind. Im Weiteren lassen sich weder dem Bericht des IRM noch des KTD entnehmen, ob es zur angeklagten strafbaren Handlung gekommen ist oder nicht, was beweismässig neutral zu werten ist. Das Chatprotokoll zwischen dem Beschuldigten mit J.____