SK 2017 202 E. II.10.11.3). Der Chatverlauf des Beschuldigten mit J.________ vom 4. März (pag. 378 f.) lässt – wie die Staatsanwaltschaft vor Obergericht vorgebracht hat – darauf schliessen, dass in der besagten Nacht respektive am Morgen etwas vorgefallen ist beziehungsweise es irgendein Problem gab (pag. 863). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, kann aber nicht direkt darauf geschlossen werden, dass ein Geschlechts- /Analverkehr stattgefunden hat. Diese Chatnachricht stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass etwas vorgefallen ist.